vom „Verein für ärztliche Fortbildung
zur
Förderung medizinischer Information“
vom 20.07.1993
Mit Änderungen:
Gesellschafterversammlung Mitteilung
an Vereinsregister
vom: am:
18.11.1994 29.12.1994
08.11.2004 23.12.2004
07.11.2005 23.12.2005
19.03.2009 April
2009
§
1
Name
des Vereins
Der Verein führt den Namen
„Verein
für ärztliche Fortbildung zur Förderung medizinischer Information“
mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung in das
Vereinsregister.
§
2
Zweck
und Zielsetzung des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen
Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklich durch:
- Untersuchungen, Fortbildungen und
wissenschaftliche Arbeiten, die sich mit der Diagnostik von Erkrankungen
und Therapie des Menschen beschäftigen.
- Förderung von medizinischen Informationen in
Klinik und Praxis
- Den Erwerb und die Wissensvertiefung neuer
diagnostischer und therapeutischer Methoden und deren Weitergabe an Ärzte,
medizinisches Hilfspersonal und die Bevölkerung.
- Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen und
Fortbildungen sowie Anschaffung für Fortbildungszwecke erforderlicher
Geräte.
- Weitergabe von etablierten und aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen an Ärzte, medizinisches Hilfspersonal und
an die Bevölkerung. Bedeutung besitzt hierbei die praktische Umsetzung und
Vermittlung der u. a. durch die Tätigkeit des Vereins gewonnenen klinischen
Forschungsergebnisse, die wissenschaftlich und praktisch tätigen
medizinischen Kreisen und der breiten Bevölkerung zugänglich zu machen
sind.
§
3
Sitz
des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
§
4
Eintragungswille
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§
5
Gemeinnützigkeit,
Vereinsmittel
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen im
Dienste des Vereins begünstigt werden.
§
6
Bestimmung
über den Eintritt und Austritt der
Mitglieder
Mitglieder können approbierte Ärzte und medizinisches
Fachpersonal werden.
Darüber hinaus gibt es fördernde Mitglieder (natürliche
oder juristische Personen), die die wissenschaftliche Entwicklung der Medizin
und die Fortbildung des in der Medizin tätigen Personals fördern wollen.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche
Mitteilung entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- 1.
Freier Austritt mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des
Geschäftsjahres.
- 2.
Tod des Mitglieds
- 3.
Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden
Verhalten auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierfür ist eine
¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§
8
Organe
des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der
Vorstand,
- die
Mitgliederversammlung
§
9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
·
dem Vorsitzenden
·
dem Stellvertreter
·
dem Schatzmeister und Schriftführer
Die Wahl des Vorstandes erfolgt aus dem Kreis der Mitglieder durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten jeweils
allein den Verein im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand soll nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im
Jahr zusammentreten. Er ist beschlussfähig, wenn die Ladung 14 Tage vor
Sitzungsbeginn erfolgt und 2 seiner Mitglieder anwesend sind.
Er beschließt mit Stimmenmehrheit, im Zweifelsfalle gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vorstandsmitglieder teilen die
anfallenden Aufgaben in der Weise auf, dass eine Überlastung einzelner
Mitglieder vermieden wird und jedes Mitglied einen bestimmten
Zuständigkeitsbereich übertragen bekommt.
§
10
Mitgliederversammlung
Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres
wird eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten. Die
Mitgliederversammlung beschließt über die Mitgliedsbeiträge, Entlastungen des
Vorstands, Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Die Einberufung zu allen Mitgliedsversammlungen erfolgt
durch den Vorstand schriftlich unter Abgabe der Tagesordnung mit einer Frist
von einer Woche.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter oder von einem von der Mitgliederversammlung gewählten
Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, die vom 1.
Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter neben dem Protokollanten zu
unterschreiben sind.
Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
gehören insbesondere:
- Entgegennahme
des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses und des
Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr.
- Entlastungen
des Vorstandes.
- Wahl und Auswahl der Vorstandsmitglieder
- Beschluss
über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschluss
über Satzungsänderungen und freiwillig Auflösung des Vereins.
- Wahl
von zwei Kassenprüfern. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§
11
Auflösung
der Gesellschaft
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu
diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden
Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind die Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister zu Liquidatoren
zu bestellen. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit.
Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen
an den Diakonieverein des Karl-Olga-Krankenhauses in Stuttgart e.V.
§
12
Berichtigung
der Satzung
(1)
Verlangt das Registergericht aus formellen Gründen
eine Änderung der Satzung, so wird der Vorsitzende ermächtigt, diesem Verlangen
ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung nachzukommen.
(2)
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Fehler
oder Unstimmigkeiten der Satzung zu bereinigen.