Sie sind hier: Satzung

S A T Z U N G

vom „Verein für ärztliche Fortbildung

zur Förderung medizinischer Information“

vom 20.07.1993

 

Mit Änderungen:                      

Gesellschafterversammlung      Mitteilung an Vereinsregister

vom:                                                   am:

 

18.11.1994                                           29.12.1994

08.11.2004                                           23.12.2004

07.11.2005                                           23.12.2005

19.03.2009                                           April 2009

 

§ 1

Name des Vereins

Der Verein führt den Namen

„Verein für ärztliche Fortbildung zur Förderung medizinischer Information“

mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.

 

§ 2

Zweck und Zielsetzung des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklich durch:

 

  1. Untersuchungen, Fortbildungen und wissenschaftliche Arbeiten, die sich mit der Diagnostik von Erkrankungen und Therapie des Menschen beschäftigen.
  2. Förderung von medizinischen Informationen in Klinik und Praxis
  3. Den Erwerb und die Wissensvertiefung neuer diagnostischer und therapeutischer Methoden und deren Weitergabe an Ärzte, medizinisches Hilfspersonal und die Bevölkerung.
  4. Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen und Fortbildungen sowie Anschaffung für Fortbildungszwecke erforderlicher Geräte.
  5. Weitergabe von etablierten und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen an Ärzte, medizinisches Hilfspersonal und an die Bevölkerung. Bedeutung besitzt hierbei die praktische Umsetzung und Vermittlung der u. a. durch die Tätigkeit des Vereins gewonnenen klinischen Forschungsergebnisse, die wissenschaftlich und praktisch tätigen medizinischen Kreisen und der breiten Bevölkerung zugänglich zu machen sind.

 

§ 3

Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

 

§ 4

Eintragungswille

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 5

Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen im Dienste des Vereins begünstigt werden.

 

§ 6

Bestimmung über den  Eintritt und Austritt der Mitglieder

Mitglieder können approbierte Ärzte und medizinisches Fachpersonal werden.

Darüber hinaus gibt es fördernde Mitglieder (natürliche oder juristische Personen), die die wissenschaftliche Entwicklung der Medizin und die Fortbildung des in der Medizin tätigen Personals fördern wollen.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

 

  • 1. Freier Austritt mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres.
  • 2. Tod des Mitglieds
  • 3. Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhalten auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierfür ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 9

Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

 

·         dem Vorsitzenden

·         dem Stellvertreter

·         dem Schatzmeister und Schriftführer

 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt aus dem  Kreis der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten jeweils allein den Verein im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand soll nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammentreten. Er ist beschlussfähig, wenn die Ladung 14 Tage vor Sitzungsbeginn erfolgt und 2 seiner Mitglieder anwesend sind.

Er beschließt mit Stimmenmehrheit, im Zweifelsfalle gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vorstandsmitglieder teilen die anfallenden Aufgaben in der Weise auf, dass eine Überlastung einzelner Mitglieder vermieden wird und jedes Mitglied einen bestimmten Zuständigkeitsbereich übertragen bekommt.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres wird eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Mitgliedsbeiträge, Entlastungen des Vorstands, Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

Die Einberufung zu allen Mitgliedsversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Abgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche.

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter neben dem Protokollanten zu unterschreiben sind.

Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr.
  2. Entlastungen des Vorstandes.
  3. Wahl  und Auswahl der Vorstandsmitglieder
  4. Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern
  5. Beschluss über Satzungsänderungen und freiwillig Auflösung des Vereins.
  6. Wahl von zwei Kassenprüfern. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

 

§ 11

Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister zu Liquidatoren zu bestellen. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit.

Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an den Diakonieverein des Karl-Olga-Krankenhauses in Stuttgart e.V.

 

§ 12

Berichtigung der Satzung

(1)   Verlangt das Registergericht aus formellen Gründen eine Änderung der Satzung, so wird der Vorsitzende ermächtigt, diesem Verlangen ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung nachzukommen.

(2)   Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Fehler oder Unstimmigkeiten der Satzung zu bereinigen.